Schritt: 0,70 – 0,90 Meter. 1 Trab: 1,10 – 1,30 Meter. 2 Galopp: 3,00 – 3,50 Meter. 3 Bei dieser Übung geht es um Trab und Galoppstangen auf dem Zirkel. Welche Rolle spielen unsere Sinnesorgane beim Reiten? 4 Fortgeschrittene Reiter können Stangenreihen als neue Herausforderung nehmen. Lege dafür zwei oder mehr Galoppstangen hintereinander, und zwar im Abstand von etwa acht Metern zu der Zwei-Stangen-Übung, und lasse Dein Pferd gleichmäßig zunächst nur über die Galoppstangen treten. 5 Für diesen Aufbau benötigen Sie zwölf Stangen und können im Schritt, im Trab und als geübter Reiter auch im Galopp durch die Stangengassen der Mühle ins Innere des Quadrats reiten. Dort reiten Sie geradeaus über die nächste gegenüberliegende Stange wieder heraus (orange Linie). 6 Das Anreiten von Galoppstangen ist knifflig Westerntrainerin Angela Koser aus Kornwestheim bei Stuttgart hilft Claudia Weiland, ihren Reitertraum zu verwirklichen. Sie ist amtierende Deutsche Meisterin im Senior Trail sowie Trainer B im Westernreiten. 7 Im Galopp Auf dem Grund liegt die Schrittlänge üblicherweise zwischen 2,80 m – 3 m bei Pferden und bei bis zu 2,40 m bei kleinen Ponys. Wenn du also Bodenstangen auslegen möchtest, dann kannst du diese alle 3 m platzieren! Bei einem Abstand von 2,50 m und 3 m solltest du gut liegen. 8 Sind Sie sich nicht sicher, wie groß der Galoppsprung ihres Pferdes ist, ermitteln Sie das mit Hilfe von zwei oder drei Stangen. Legen Sie diese als Galoppstangen mit je 3,5 m Abstand auf den Boden. Reiten Sie die Stangen nun in einem zügigen Arbeitsgalopp an. Beobachten Sie, wie Ihr Pferd reagiert. 9 Damit Stangenarbeit ihre Wirkung entfaltet, müssen die Abstände zwischen den Stangen passen. Als Grundregel für Warmblüter gilt: Schritt: 0,70 – 0,90 Meter Trab: 1,10 – 1,30 Meter Galopp: 3,00 – 3,50 Meter Je nach Trittlänge Deines Pferdes kann der Abstand variieren. galoppstangen abstand pony 10 Fortgeschrittene Reiter können Stangenreihen als neue Herausforderung nehmen. Legen Sie dafür zwei oder mehr Galoppstangen hintereinander. 11